Brandschutzvorschriften

Anforderungen an Abgasanlagen sind in den jeweiligen Bauordnungen und Feuerungsverordnungen der Länder sowie  in DIN V 18160-1:2006-01 enthalten. 

Abgasanlagen müssen den Brandschutz und eine sichere Abführung der Abgase gewährleisten. Welche Abstände zu brennbaren Baustoffen für die brandsichere Aufstellung einzuhalten sind, hängt von der Abstandsklasse des Schornsteines ab. Dabei ist auch die maximale Abgastemperatur (Temperaturklasse T), für die der Schornstein zugelassen ist, zu beachten. 

Schreyer Schornsteinsysteme sind wie folgt klassifiziert:

FUMDS: T400
FBS:  T400 
FBLAS: T400
FBLASK: T400
UMDS: T400
OPTIMAL: T200 bei Überdruckbetrieb, T400 bei Unterdruckbetrieb

Bei hochgedämmten Gebäuden muss die Zulassung Z-7.1-3352 beachtet werden!

FEUERWIDERSTANDSKLASSE

Damit Schornsteine im Brandfall möglichst lange standsicher bleiben und die Brandausbreitung verhindern, müssen sie in die Feuerwiderstandsklasse L 90 (in Zukunft Europäische Normung EI 90) eingestuft sein, also im Brandfall mindestens 90 Minuten standsicher sein. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Feuer in andere Etagen überschlägt. Alle Schreyer Systeme sind in die L90-Klasse eingestuft, eine Prüfung durch den TÜV bestätigt die Einstufung.

Für Abgasleitungen (geeignet für Gas- und Ölheizungen) muss bei Wohngebäuden geringerer Höhe (Gebäudeklasse 1 und 2) ein Feuerwiderstand von 30 Minuten (L 30), bei allen anderen Gebäuden von 90 Minuten (L 90) nachgewiesen werden. Einzelheiten sind den jeweiligen Landesbauordnungen und Feuerungsverordnungen zu entnehmen. 
Um diese Forderung zu erfüllen bieten wir TÜV-geprüfte Abgasleitungsschächte mit L90-Einstufung an, siehe dazu auch unsere Schacht-und-lueftungssteine.

 

ABSTAND ZU ANGRENZENDEN BRENNBAREN BAUSTOFFEN

Der vorgeschriebene Abstand zwischen Schornstein und brennbaren Bauteilen soll die Oberflächentemperaturen angrenzender brennbarer Bauteile so niedrig halten, dass kein Brand bei Betriebstemperatur und Rußbrand entstehen kann.

Der notwendige Abstand ist der Abstandsklasse des Schornsteinsystems zu entnehmen (z.B. G 50 – rußbrandbeständig mit einem Abstand von 50 mm).
Schreyer-Schornsteinsysteme sind i. d. R. in die Abstandsklasse G50 eingestuft, Ausnahmen sind der FBLAS 20 (G80). 
Diese Abstandsregel gilt für großflächige Bauteile wie Holzwände, Verschalungen aber auch für Holzplatten wie bei der Unterkontruktion von Verschieferungen oder Verblechung des Schornsteinkopfes!

Der Abstand ist mit nichtbrennbarem Dämmstoff der WLG 004 zu füllen, gut zu belüften oder offen zu halten. Bei Belüftung ist oben und unten jeweile eine Öffnung zur Belüftung vorzusehen.
Wir empfehlen den Abstand mit nichtbrennbaren Dämmstoffen zu verfüllen. Eine Belüftung ist nicht optimal da in den Ecken nur ungenügende Konvektion stattfindet.

AUSNAHMEN DIESER REGEL:

  • Für Schornsteine, deren Abstandsklasse G50 oder kleiner beträgt genügt gegenüber Holzbalken und Bauteilen entspr. Abmessungen aus brennbaren Baustoffen ein Abstand von mindestens 2 cm. Dieser ist mit nichtbrennbaren Materialien wie Mineralwolle auszufüllen.
  • Zu streifenförmigen Bauteilen wie Fußleisten und Dachlatten, aber auch Tapeten benötigen diese Schornsteine keinen Abstand, sofern diese Bauteile außenseitig frei liegen und nicht zusätzlich wärmegedämmt sind.
  • Luft-Abgas-Systeme mit Feuerwiderstandsklasse L90 benötigen bei Abgastemperaturen bis 120°C keinen Abstand zu Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen
  • Zu Fenstern ist ein mindestens 20 cm breiter Abstand einzuhalten.

Abgasleitungen außerhalb von Schächten müssen von Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 20 cm einhalten, es sei denn

  • die Abgasleitung ist mit mindestens 2 cm dickem, nichtbrennbarem Dämmstoff ummantelt oder
  • die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennwärmeleistung erreicht maximal 160 °C.

 

ABSTAND ZU GIPSPLATTEN UND GIPSFASERPLATTEN

Abstand und Ausführung der sichtseitigen Bekleidung von Schornsteinen aus Gips- oder Gipsfaserplatten:

Wahlweise

  • 50 mm Abstand, Hohlraum belüftet -oder-
  • 50 mm Abstand, Hohlraum mit nichtbrennbarem Dämmstoff gefüllt -oder-
  • ohne Abstand vollflächig mit nichtbrennbarem Ansetzbinder- oder Kleber hohlraumfrei aufgebracht

Der Abstand von Öfen (B) und Rauchrohren (C) zu Metall- oder Holzständerwänden sowie Massivholzwänden mit Gips- oder Gipsfaserplatten-Beplankung richtet sich nach den jeweiligen Angaben der Ofenhersteller und ist wie beim Abstand zu brennbaren Baustoffen einzuhalten. Speziell bei parallel geführten Rauchrohren können Zusatzmaßnahmen, wie Strahlungsschutz oder gedämmte Rohre, notwendig werden.

Nicht einsehbare bzw. geschlossene Bereiche hinter Öfen, innerhalb von Kaminen und Kachelöfen dürfen nicht mit Gips- oder Gipsfaserplatten ausgeführt werden!

Quelle: Broschüre des Bundesverbands der Gipsindustrie

DECKENDURCHFÜHRUNG

Schornsteine dürfen durch Decken, Unterzüge und andere Bauteile nicht unterbrochen, belastet oder auf sonstige Weise gefährlich belastet werden.
Verformungen dieser Bauteile dürfen den Schornstein nicht beanspruchen. Aussparungen im Bereich des Schornsteines sollten deshalb umlaufend ca.  2-3 cm größer als das Schornsteinaußenmaß sein.
Die Verfüllung des Zwischenraumes ist mit nichtbrennbarer Mineralwolle auszuführen.
KEIN STYRODUR ODER ANDEREN BRENNBAREN HARTSCHAUM VERWENDEN!

VERBINDUNGSSTÜCKE DURCH BAUTEILE AUS ODER MIT BRENNBAREN BAUSTOFFEN (Z.B. WÄNDE / DÄCHER)

Verbindungsstücke leiten die Abgase vom Abgasstutzen der Feuerstätte zum senkrechten Teil der Abgasanlage. Sie müssen, soweit sie durch Bauteile mit brennbaren Baustoffen führen, einen Abstand von 20 cm zum brennbaren Bauteil aufweisen. Der Einbau hat mit einem gut durchlüfteten Schutzrohr aus nicht brennbaren Baustoffen zu erfolgen oder mit 20 cm dicken, nicht brennbaren Dämmstoffmantel gemäß Abb. unten. 

Abstand zu Verbindungsstücken

ABSTAND ZU REINIGUNGSÖFFNUNGEN

Reinigungsöffnungen von Schornsteinen müssen von brennbaren Bauteilen mindestens 40 cm (ohne Strahlungsschutz) bzw. 20 cm (mit Strahlungsschutz) entfernt sein. Brennbare Fußböden unter Reinigungsöffnungen brauchen einen Schutz aus nichtbrennbaren Baustoffen mit der Mindesttiefe von 50 cm und dem Mindestabstand von 20 cm + Öffnungsbreite je Seite (Feuerungsverordnung der Länder beachten, sofern vom Hersteller nicht anders deklariert). 

AUFSTELLUNG VON KAMIN- UND KACHELÖFEN

Vor der Öffnung von Kamin- und Kachelöfen muss der Fußboden aus einem nicht brennbaren Material bestehen bzw. abgedeckt sein, z.B. Fliesen oder Abdeckung mit Stahlblech oder Hitze beständigem Glas. Der nicht brennbare Bereich muss mindestens 20 cm seitlich der Öffnung und 50 cm vor der Öffnung umfassen. Herstellerangaben sind zu beachten.

Brandschutz beim Schornstein

SENKRECHTE SCHORNSTEINFÜHRUNG

Abgase sollten auf möglichst kurzem Weg ins Freie gelangen und im Schornstein möglichst senkrecht bis zur Mündung geleitet werden.
DIN V 18160-1:2006-01 regelt, dass Schornsteine möglichst lotrecht zu erstellen sind. Deshalb ist die Dachkonstruktion entsprechend auszubilden.
In Ausnahmefällen ist eine Schrägführung möglich, diese ist nur beim FBS-System möglich.

Anmerkung: Die Festlegungen der  DIN V 18160-1:2006-01 werden in einigen Bundesländern in den Feuerungsverordnungen durch zusätzliche Regelungen ergänzt.

SCHORNSTEINMÜNDUNG ÜBER DACH

Die Schornsteinmündung sollte in der Nähe der höchsten Dachkante liegen und diese möglichst 40 cm überragen. Die Zugwirkung ist so am gleichmäßigsten und wird weder durch die Windrichtung oder Verwirbelungen wesentlich gestört. Abgase werden unverzüglich vom Gebäude weg in die Atmosphäre geleitet.

Einzelheiten sind in den Feuerungsverordnungen der jeweiligen Bundesländer und der DIN V 18160-1:2006-01, Abschnitt 6.10.2 geregelt. Zusätzlich gelten die Anforderungen der DIN EN 3384 sowie die Bundesemissionsschutzverordnung und eventuelle Auflagen der unteren Bauaufsichtsbehörden. Sie berücksichtigen z.B. besondere Gefährdungen in Tallagen und Umweltschutzauflagen. Spezielle Anforderungen können sich auch aus der geplanten Feuerstätte selbst ergeben (Leistung der eingesetzten Brennstoffe). Die verschiedenen Anforderungen sollten bereits in einem frühen Planungsstadium geprüft werden.

Nach DIN V 18160-1:2006-01 muss die Mündung von Abgasanlagen den First um mindestens 40 cm (nicht brennbare Dachbedeckung) bzw. 80 cm (weiche Dachbedeckung) überragen oder von der Dachfläche mindestens 1,0 m entfernt sein (maßgeblich bei Dachneigungen unter 20°). Als weich gelten Bedachungen, die aus brennbaren Baustoffen wie Stroh, Rohr, Reet bestehen oder mit brennbaren Baustoffen gedichtet sind.

Anmerkung: Die Festlegungen der  DIN V 18160-1:2006-01 werden in einigen Bundesländern in den Feuerungsverordnungen durch zusätzliche Regelungen ergänzt.

Liegen Fenster oder Dachaufbauten (z.B. Aufzüge) dichter als 1,5 m am Schornstein (Ausnahme Bayern), muss die Schornsteinmündung mindestens 1 m über die Oberkante des Fensters bzw. des Dachaufbaus ragen. Auch hier sind weitergehende Forderungen zu beachten.

 

 

ROHBAU-ABNAHME

Bereits nach Rohbaufertigstellung ist der Schornstein vom Bezirksschornsteinfegermeister abzunehmen. Er vertritt die staatliche Bauaufsicht. Nach Fertigstellung der Heizungsanlage und erfolgreicher Abnahme bescheinigt er die Betriebssicherheit. Bei der Rohbau-Abnahme werden u. a. die Abstände zu brennbaren Baustoffen geprüft. 

Die Regeln der Feuerstättenverordnungen der Bundesländer ergänzen die Regelungen für Schornsteine in DIN V 18160. Diese können je nach Bundesland anders lauten. Sofern es sich nicht um Standardfälle handelt, sollte deshalb schon im Planungsstadium der zuständige Schornsteinfeger angesprochen werden!

 

 

 

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